Qualitätssicherungs-Vereinbarungen mit Lieferanten

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay.
Bild von Gerd Altmann auf Pixabay.

 

In den klassischen Abnehmer-Zulieferer-Verbindungen in der Großindustrie sind Qualitätssicherungs-Vereinbarungen (QSV) an der Tagesordnung. Oft sind sie sogar ein Musskriterium für die Zusammenarbeit ähnlich wie das Vorhandensein einer Zertifizierungs-Urkunde. Auch in vielen anderen Bereichen hat sie Einzug gehalten.

 

 

Das Ziel der QSV: Festschreiben, wie der Lieferant die vereinbarte Qualität erreicht und sichert. Dagegen ist nichts einzuwenden.

 

 

Die folgenden 8 Punkte sind typisch für Qualitätssicherungsvereinbarungen:

 

 

  1. Die genaue Spezifikation für den Lieferanten.
  2. Die Festlegung sämtlicher Spezifikationsmerkmale als „zugesicherte Eigenschaften“.
  3. Der Umfang und die Art des Qualitätssicherungsprozesses.
  4. Die Übernahme der Wareneingangskontrolle durch den Lieferanten.

  5. Das Recht des Kunden, die Produktion des Lieferanten zu kontrollieren.
  6. Die Definition der Geheimhaltungspflichten.

  7. Eine pauschale Klausel zur Haftungsfreistellung des Käufers.

  8. Die Pflicht des Lieferanten, eine Produkt-Haftpflichtversicherung und/oder Rückrufkostenversicherung abzuschließen.

 

Juristen haben Bedenken

Eine QSV ist kein eigenständiger Vertragstyp, wird also in keinem Gesetz ausdrücklich erwähnt. Wenn Sie für alle Lieferanten ein und dieselben Vorlagen und Formulierungen verwenden, dann fällt dies unter den § 305 BGB „Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag“. Um das zu umgehen, müssten Sie mit jedem Lieferanten den Inhalt und genauen Wortlaut der QSV individuell aushandeln. In der Praxis geschieht dies nur selten.

 

Tipp: Die vollständigen Paragrafen-Texte finden Sie kostenlos unter www.dejure.org

 

Häufig wird einkaufsseitig versucht, dass Haftungsrisiko einseitig auf den Lieferanten abzuwälzen. Klausel-Beispiel: „Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Seine Qualitäts- und Warenausgangskontrolle ersetzt die Wareneingangskontrolle durch den Kunden.“

 

Und hier beginnen die Probleme. In § 307 Absatz 1, Satz 1 BGB Inhaltskontrolle heißt es: „Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen…“

 

Mit großer Wahrscheinlichkeit wird deswegen im Streitfall die oben erwähnte Klausel für nichtig erklärt. Der § 377 HGB „Untersuchungs- und Rügepflicht“ soll für eine gleichmäßige Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien sorgen.

 

Wichtig: Der Inhalt des § 377 kann nur durch einen individuell ausgehandelten Vertrag eingeschränkt werden.

 

Auch diese beiden Klauseln sind nach § 305 ff. BGB (altes AGB-Recht) äußerst zweifelhaft:

 

1. „Mit Annahme des Auftrages sichert der Lieferant sämtlich im Auftrag vorgeschriebenen Beschaffenheit der Sache zu.“

2. „Der Lieferant verpflichtet sich, den Käufer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese auf Grund der Fehlerhaftigkeit von Zulieferteilen geltend machen.“

 

 

Auch das Versicherungsrecht greift

Wenn ein Lieferant akzeptiert die Wareneingangskontrolle des Kunden zu übernehmen, dann verliert er den Deckungsschutz seiner Haftpflichtversicherung. Dies ist jedenfalls die Ansicht vieler Juristen. Gemäß § 4 der Allgemeinen Haftpflicht-Versicherungsbedingungen geht ein Lieferant durch das Unterschreiben obiger QSV-Klauseln Pflichten ein, die über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen.

 

Tipp: Verlangen Sie von Ihren Lieferanten eine Kopie der Deckungsbestätigung seines Haftpflichtversicherers.